Wie kann ein Verwaltungsauftrag aufgelöst werden (§21 WEG)
(1) Kündigungsfrist bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können
- sowohl die Eigentümergemeinschaft
- als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2) kündigen (bezieht sich häufig auf den 31.12. eines Jahres).
(2) Kündigungsfrist bei Verträgen auf bestimmte Zeit
Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl
- die Eigentümergemeinschaft als auch
- der Verwalter
nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2) kündigen.
(3) Kündigung des Verwaltungsauftrags aus wichtigen Gründen
Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden.
Bei Auflösung durch das Gericht ist die Wiederbestellung des Verwalters unzulässig.
(4) Löschung des Verwalters im Grundbuch
Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht ist die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch von Amts wegen zu löschen. Wird der Verwaltungsvertrag auf andere Art aufgelöst, so ist die Ersichtlichmachung des Verwalters auf Grund einer Urkunde über die Kündigung oder die sonstige Auflösung des Vertrags auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch zu löschen.
Die Urkunde muss bei Auflösung durch den Verwalter dessen öffentlich beglaubigte Unterschrift, ansonsten die öffentlich beglaubigte Unterschrift eines Wohnungseigentümers tragen.
(5) Zwingende Bestimmungen
Die Regelungen der vorstehenden Absätze können nicht vertraglich abbedungen werden.
(6) Stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsvertrages
Wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Verwaltungsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend verlängert (§ 863 ABGB), so gilt dies als Verlängerung auf unbestimmte Zeit.
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